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Neuer Steuervorteil 2021: Hohe Steuerersparnis auf Grund intelligenter IT-Modernisierung!

Die Empfehlung lautet daher: IT-Modernisierung!

Als Anstoß für die Investition in zeitgemäße digitale Wirtschaftsgüter hat das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?blob=publicationFile&v=1) vom 26. Februar 2021 für alle Firmen einen steuerlichen Vorteil geschaffen:

Von jetzt an wird die alte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/7.html ) für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung von grundsätzlich drei bis fünf Jahren auf ein Jahr verkürzt.

Digitale Wirtschaftsgüter unbegrenzt sofort abschreiben!

Mit Hilfe dieser Reform können Unternehmen ab sofort die Anschaffungskosten definierter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ganz absetzen. Dadurch wird nicht nur ihre Steuerbelastung im Anschaffungsjahr gemindert, sondern auch ihre Liquidation optimiert.

Dieser aktuelle BMF-Erlass findet erstmalig Anwendung für jegliche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Des Weiteren gibt es für Betriebe weiterhin die Option, auch Restbuchwerte aus den Vorjahren, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, im Jahr 2021 komplett abzuschreiben oder diese weiterhin über die Restnutzungsdauer zu verteilen.

Mit Hightech nicht nur Steuern ersparen!

Generell gewährleistet das perfekte Zusammenwirken sämtlicher IT-Komponenten wie Computerhardware, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware für mehr Konnektivität, Produktivität und IT-Sicherheit. Dank der neuen Abschreibungsregeln ist mindestens jetzt der ideale Zeitpunkt gekommen, in eine zeitgemäße, agile, skalierbare und insbesondere sichere IT-Infrastruktur zu investieren.

Laut dem BMF-Erlass umfasst der Begriff „Computerhardware“ besonders die nachfolgenden digitale Wirtschaftsgüter:

  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer, wie z. B. Tablet, Slate-Computer oder mobiler Thin-Client
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • Mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • Externes Netzteil
  • Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
  • externen Speicher wie z. B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
  • Ausgabegeräten wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computerbildschirm oder Display
  • Drucker wie z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker

Als Software gelten nach dem BMF-Erlass Betriebs- und Anwenderprogramm zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Hierzu gehören neben Standardanwendungen auch exklusiv erstellte Programme, wie z. B.

  • ERP-Software
  • Software für Warenwirtschaftssysteme und
  • sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Das BMF-Schreiben auf einem Blick:

Da digitale Wirtschaftsgüter wie Desktop-PCs, Notebooks, Drucker, Standardanwendungen und Individualsoftware den Kernbereich der Digitalisierung prägen und gleichzeitig infolge des raschen technologischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel unterliegen, hat das Bundesfinanzministerium, die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die realen Verhältnisse adaptiert.

Grundsätzlich lässt sich der BMF-Erlass wie folgt zusammenfassen:

  • Die Nutzungsdauer bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter wurde von drei Jahren auf ein Jahr heruntergesetzt.
  • Betriebe können ab sofort die Anschaffungskosten definierter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett abschreiben.
  • Der Begriff Computerhardware inkludiert hierbei insbesondere Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, externe Speicher und Peripheriegeräte.
  • Als Software gelten Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
  • Die Neuregelung gilt - rückwirkend - für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 und Restbuchwerte aus den Vorjahren.

Ein perfekter Zeitpunkt für die IT-Modernisierung

In Zeiten fortschreitender Digitalisierung mit all ihren sich stetig verändernden Anforderungen ist eine Optimierung oder gar ein (Neu-) Aufbau der IT-Infrastruktur wesentlich, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes zu sichern.

Entsprechend der aktuellen Studie „IT-Modernisierung 2021“ (https://www.ibm.com/downloads/cas/5ROWOOP3) von IDG Research Services haben bereits rund 60 Prozent der Unternehmen ihre Anwendungen und Prozesse in sehr großem Umfang erneuert. 55 % der Firmen beginnen IT-Modernisierungsprojekte, auf Grund von veränderten Geschäftsanforderungen, die mit den vorhandenen Systemen nicht mehr realisiert werden können. Hinzu kommt, dass durch den Gebrauch von alten Anwendungsprogrammen die Risiken in Betrachtung auf Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit steigen.

Da eine fortschrittliche und leistungsfähige IT-Landschaft maßgeblich zum Erfolg eines Unternehmens beiträgt, ist es allerhöchste Zeit, dass Unternehmen ihre IT-Infrastruktur mit modernen digitalen Wirtschaftsgütern erneuern.

Möchten auch Sie von einer zukunftsfähigen IT-Landschaft einen Nutzen ziehen und zeitgleich Steuern sparen? Wir beraten Sie gerne dazu. Sprechen Sie uns an.